Fotografieren und Filmen auf dem Gelände
Die Firma Mach7285 GmbH betont ausdrücklich, dass das Fotografieren und Filmen auf dem Gelände nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts geregelt ist. Die Mach7285 GmbH übernimmt keinerlei Haftung für das Fotografieren und Filmen oder dafür, dass man auf dem Gelände gefilmt oder fotografiert wird. Dies muss gegebenenfalls von den betroffenen Personen selbst geklärt und geregelt werden. Auf dem Gelände können zur Sicherheit Kameras installiert sein, die entsprechend gekennzeichnet sind. Aufnahmen dieser Sicherheitskameras werden gemäß EU-DSGVO gelöscht. Bei Fragen können Sie unsere Datenschutzerklärung auf unserer Website unter https://www.tiefblick.de/datenschutz.html einsehen oder unseren Datenschutzbeauftragten über die dort angegebenen Kontaktmöglichkeiten kontaktieren. Hier einige Hinweise:
A. Das Recht am eigenen Bild
Grundsatz: Jeder Mensch hat das Recht zu entscheiden, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. (Ausnahmen dieses Grundsatzes werden im Folgenden erläutert). Dieses Recht wird als Recht am eigenen Bild bezeichnet und ist Teil des Persönlichkeitsrechts jedes Menschen. Es ist im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) von 1907 geregelt, einem Vorgänger des heutigen Urheberrechtsgesetzes. Einige Vorschriften des KUG, darunter die §§ 22 und 23, gelten heute noch. § 22 KUG besagt, dass Bildnisse von Personen nur mit vorheriger Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Porträt oder eine Straßenfotografie handelt und ob eine oder mehrere Personen abgebildet sind. Hinweis: Wir weisen auch auf die EU-DSGVO hin. Wenn die gesetzlichen Maßstäbe des KUG und die strenge Rechtsprechung beachtet werden, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Vorgaben der DSGVO erfüllt sind. Eine Zustimmung ist erforderlich, sobald die Person aufgrund ihrer äußeren Erscheinung erkennbar ist, sei es durch das Gesicht, andere spezifische körperliche Merkmale (wie rote Haare) oder Körperhaltung.
B. Bildrechtsverletzungen führen zu teuren Abmahnungen
Wird ein Bild ohne vorherige Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlicht, kann der Abgebildete die weitere Nutzung untersagen. Mit einer Abmahnung werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Abmahnkosten (Anwaltskosten) verlangt. Stellt die Veröffentlichung eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Abgebildeten dar, kann auch Schmerzensgeld gefordert werden. Dies wird von Richtern jedoch nur in Fällen besonders schwerer Rechtsverletzungen gewährt, beispielsweise wenn ein auf einer Partnerbörse eingestelltes Bild plötzlich auf einer pornografischen Website erscheint. Diese Nutzung stellt eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten dar.
C. Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild
Das strenge Erfordernis der Einwilligung gemäß § 22 KUG würde die Presse- und Kunstfreiheit nahezu unmöglich machen. Daher sieht § 23 KUG unter anderem folgende drei Ausnahmen vor, bei denen Personenfotos auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen: Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint, sowie Bilder von Versammlungen und Aufzügen.